I. Verbraucherinnen / Verbraucher
1. Anwendungsbereich
11 Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge
eines zwischen der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwaltsgesellschaft (im Folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt“) und der Mandantin/dem Mandanten/den Mandantinnen/den Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.
12 Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart wird.
2 . Auftrag und Vollmacht
13 Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.eines zwischen der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwaltsgesellschaft (im Folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt“) und der Mandantin/dem Mandanten/den Mandantinnen/den Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.
14 Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.
3. Grundsätze der Vertretung
15 Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen
und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer,
Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
16 Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem
Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und
Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des
Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
17 Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf
Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „„Richtlinien für die Ausübung des
Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis der Obersten
Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter [OBDK], nunmehr des Berufungs- und der Disziplinarsenate
für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof)
beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes
unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus
Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig,
hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise
nachteiligen Folgen hinzuweisen.
18 Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten
Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung
entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse
des Mandanten dringend geboten erscheint.
4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
19 Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt
sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung
des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle
erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der
Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen,
Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit
nicht offenkundig ist.
Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere
geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken.
Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Punkt 4.1.
110 Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle
geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der
Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach
Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
111 Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem
Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die
Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie
Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom
Mandanten erteilten, für den Rechtsanwalt nicht erkennbar falschen Informationen
die Selbstberechnungen vor, ist er diesbezüglich von jeglicher Haftung dem
Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den
Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der
Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.
112 Der Rechtsanwalt ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche
geneigten Geschäften bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen. Dazu zählen etwa
die Feststellung der Parteien, des oder der wirtschaftlichen Eigentümer sowie deren
Identität. Ebenso hat er den Zweck des Geschäftes und gegebenenfalls die
Mittelherkunft zu prüfen. Der Mandant ist bei derartigen Geschäften verpflichtet,
dem Rechtsanwalt alle in diesem Zusammenhang angeforderten Informationen und
entsprechende Nachweise vollständig und wahrheitsgemäß ohne Verzug zu erteilen
bzw zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt derartige
Informationen im Auftrag einer involvierten Bank anfordert.
5 . Verschwiegenheitsverpflichtung und Ausnahmen davon
112 Der Rechtsanwalt ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche
geneigten Geschäften bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen. Dazu zählen etwa
die Feststellung der Parteien, des oder der wirtschaftlichen Eigentümer sowie deren
Identität. Ebenso hat er den Zweck des Geschäftes und gegebenenfalls die
Mittelherkunft zu prüfen. Der Mandant ist bei derartigen Geschäften verpflichtet,
dem Rechtsanwalt alle in diesem Zusammenhang angeforderten Informationen und
entsprechende Nachweise vollständig und wahrheitsgemäß ohne Verzug zu erteilen
bzw zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt derartige
Informationen im Auftrag einer involvierten Bank anfordert.
112 Der Rechtsanwalt ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche
geneigten Geschäften bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen. Dazu zählen etwa
die Feststellung der Parteien, des oder der wirtschaftlichen Eigentümer sowie deren
Identität. Ebenso hat er den Zweck des Geschäftes und gegebenenfalls die
Mittelherkunft zu prüfen. Der Mandant ist bei derartigen Geschäften verpflichtet,
dem Rechtsanwalt alle in diesem Zusammenhang angeforderten Informationen und
entsprechende Nachweise vollständig und wahrheitsgemäß ohne Verzug zu erteilen
bzw zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt derartige
Informationen im Auftrag einer involvierten Bank anfordert.
112 Der Rechtsanwalt ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche
geneigten Geschäften bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen. Dazu zählen etwa
die Feststellung der Parteien, des oder der wirtschaftlichen Eigentümer sowie deren
Identität. Ebenso hat er den Zweck des Geschäftes und gegebenenfalls die
Mittelherkunft zu prüfen. Der Mandant ist bei derartigen Geschäften verpflichtet,
dem Rechtsanwalt alle in diesem Zusammenhang angeforderten Informationen und
entsprechende Nachweise vollständig und wahrheitsgemäß ohne Verzug zu erteilen
bzw zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt derartige
Informationen im Auftrag einer involvierten Bank anfordert.
112 Der Rechtsanwalt ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche
geneigten Geschäften bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen. Dazu zählen etwa
die Feststellung der Parteien, des oder der wirtschaftlichen Eigentümer sowie deren
Identität. Ebenso hat er den Zweck des Geschäftes und gegebenenfalls die
Mittelherkunft zu prüfen. Der Mandant ist bei derartigen Geschäften verpflichtet,
dem Rechtsanwalt alle in diesem Zusammenhang angeforderten Informationen und
entsprechende Nachweise vollständig und wahrheitsgemäß ohne Verzug zu erteilen
bzw zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt derartige
Informationen im Auftrag einer involvierten Bank anfordert.
6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im
Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
7. Unterbevollmächtigung und Substitution
Vereinbart wird, dass sich der Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten
lassen kann (Unterbevollmächtigung). Im Fall vorübergehender Verhinderung darf der
Rechtsanwalt gemäß § 14 RAO den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen
anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). Bei Unterbevollmächtigung oder
Substitution an einen anderen Rechtsanwalt haftet der Substituent nur für
Auswahlverschulden.
8. Honorar
117 Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt
Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
118 Auch bei Vereinbarung eines gegenüber dem RATG ermäßigten Honorars gebührt
dem Rechtsanwalt zusätzlich dazu auch der vom Gegner über dieses Honorar
hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden
kann.
119 Wird dem Rechtsanwalt vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zugesendet,
das nicht an ihn adressiert ist, sondern ihm nur cc oder bcc übermittelt wird, ist der
Rechtsanwalt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu
lesen.
120 Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die
Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen
Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des
Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
121 Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene,
nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des
voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher
Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom
Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus
beurteilt werden kann.
122 Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem
Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der
durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von
Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet
wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf
Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten,
in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die
Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum
Abschlussstichtag angeführt werden.
123 Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig,
berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
124 Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars
in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt die gesetzlichen Zinsen in Höhe von
4% p.a. zu zahlen. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, so hat er
dem Rechtsanwalt den darüberhinausgehenden tatsächlichen Zinsschaden zu
ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (insb § 1333 ABGB)
bleiben unberührt.
125 Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und
behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter
Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten
zur direkten Begleichung übermittelt werden.
126 Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften
diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes,
soweit die Leistungen des Rechtsanwalts aus dem Mandat nicht teilbar sind und
nicht eindeutig nur für einen Mandanten erbracht wurden.
9. Haftung des Rechtsanwaltes
127 Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist für den
Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung auf die für den konkreten Schadensfall zur
Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in
Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit
EUR 400,000,-- (in Worten: Euro vierhunderttausend) und bei
Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
EUR 2,400.000,-- (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend).
128 Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt
wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie
insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst
nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt
geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der
gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall.
Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter
(Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem
Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
129 Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die
Haftungsbeschränkungen gemäß Punkte 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die
Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte
oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.
130 Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der
Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere
externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei
Auswahlverschulden.
131 Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber
Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des
Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, bei
sonstiger Schad- und Klagsloshaltung des Rechtsanwalts auf diesen Umstand
ausdrücklich hinzuweisen. Dies gilt nicht für Fälle, in denen dem Rechtsanwalt
erkennbar ist, dass seine Leistungen in die Sphäre eines Dritten eingreifen.
132 Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher
Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu
prüfen. Als ausländisches Recht gilt auch das Recht der EU-Mitgliedstaaten.
10. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
133 Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem
Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen
(soweit verfügbar) vorzulegen.
134 Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die
Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den
Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist
nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der
Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
135 Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der
Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt
vom Mandanten begehren.
11. Beendigung des Mandats
136 Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer
Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der
Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
137 Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für
die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig
ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht
nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er
eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.
12. Herausgabepflicht
138 Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen
dem Mandanten die ihm gehörigen Urkunden im Original zurückzustellen. Der
Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
139 Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von
Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten
hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
140 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab
Beendigung des Mandats aufzubewahren. Sofern für die Dauer der
Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der
Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach
Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
13. Rechtswahl und außergerichtliche Streitbeilegung
141 Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis
unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.
142 Sollte es zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten zu Streitigkeiten über
das Honorar kommen, steht es dem Mandanten frei, eine Überprüfung des Honorars
durch die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (zuständige Landeskammer) zu
verlangen; stimmt der Rechtsanwalt der Überprüfung durch die
Rechtsanwaltskammer zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen
Überprüfung der Angemessenheit des Honorars. Als außergerichtliche
Streitschlichtungsstelle wird in Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und
Mandanten die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte
(www.verbraucherschlichtung.or.at) tätig. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass
der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, diese Stelle zur Streitschlichtung
einzuschalten oder sich ihr zu unterwerfen, und dass er im Falle einer Streitigkeit
mit ihm erst entscheiden wird, ob er einem außergerichtlichen
Schlichtungsverfahren zustimmt oder nicht.
14. Schlussbestimmungen
143 Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten – soweit nichts anderes vereinbart ist –
in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch
über Mail mit jener E-Mailadresse, die der Mandant dem Rechtsanwalt zum Zweck
der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-
Mails an den Rechtsanwalt von anderen E-Mailadressen aus, so darf der
Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch über diese E-Mailadressen kommunizieren,
wenn der Mandant diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt. Nach
diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit
nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.
Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten
berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form
abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere
Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und
über die Möglichkeit der Nutzung von Context informiert zu sein und in Kenntnis dieser
Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt
wird.
Zu diesem Zweck gibt der Mandant die E-Mailadresse, über die er mit dem Rechtsanwalt
kommunizieren möchte, bekannt.
144 Über die Zwecke und die Art und Weise der Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten durch den Rechtsanwalt wird der Mandant durch eine gesonderte
Datenschutzinformation informiert.
Unternehmerinnen / Unternehmer
1. Anwendungsbereich
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und
gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines
zwischen der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwaltsgesellschaft (im
Folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt“) und der Mandantin/dem Mandanten/den
Mandantinnen/den Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch
„Mandat“) vorgenommen werden.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart wird.